Worum geht es?
Nachdem das BVerfG mit mehreren aktuellen Entscheidungen die Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes betont hat, hat sich der praktische Ablauf von Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz erheblich verändert. Die Gerichte sind zwischenzeitlich – mehr oder weniger – dazu übergegangen, dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgehend ein Verfahren zu schalten, welches nicht nur durch die einmalige Möglichkeit einer Stellungnahme durch den Antragsgegner geprägt ist, sondern welches nicht selten durch ein „Ping-Pong“ von Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen geprägt ist.
Das Werkstattgespräch der Regionalgruppe Köln soll die geänderte Praxis und die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie sich aus der genannten Rspr. ergeben, darstellen und näher beleuchten, dies insbesondere auch mit Blick auf die Anforderungen an den Verfügungsgrund der Dringlichkeit.
Die Regionalgruppe freut sich darauf, am 16.07.2024 mitten allen Teilnehmern (nicht nur Mitgliedern der Regionalgruppe) diese neue Praxis im EV-Verfahren zu erörtern und die entsprechenden Erfahrungen dazu miteinander auszutauschen.